OLG Dresden - Beschluss vom 05.08.2020
4 U 322/20
Normen:
VVG § 180; VVG § 188;
Fundstellen:
r+s 2021, 103
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 296/18

Anspruch aus einer privaten UnfallversicherungMaßgeblicher Stichtag für die Beurteilung einer InvaliditätDreijahresfrist für eine Neubemessung

OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 322/20

DRsp Nr. 2020/13598

Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung einer Invalidität Dreijahresfrist für eine Neubemessung

Maßgeblich für die Erstbemessung der Invalidität in der Unfallversicherung ist allein der Zeitraum des Ablaufs der Invaliditätsfrist. Auf die Drei-Jahresfrist für die Neubemessung kommt es nur dann an, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.08.2020 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 73.525 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 180; VVG § 188;

Gründe:

I.