LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2014
12 Sa 617/14
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; § 670 BGB; § 86 Abs. 1 VVG; § 6 Abs. 1 LRKG NW; § 23 Abs. 3.1 TVöD -V;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 219
VersR 2015, 1565
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 404/14

Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzten PKW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 617/14

DRsp Nr. 2014/17997

Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzten PKW

1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD -V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.