OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2020
(1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20)
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OWi 40/19

Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung des Verteidigers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20)

DRsp Nr. 2020/5144

Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Verhinderung des Verteidigers

Ein Betroffener hat gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V. mit § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Das gilt jedenfalls bei einer denkbar einfach gelagerten Ordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h gemessen mit einem standardisierten Messverfahren).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt wurde und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe:

I.