BGH - Urteil vom 26.06.2023
VIa ZR 335/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Fundstellen:
BB 2023, 1538
BB 2023, 1602
BB 2023, 1737
CR 2023, 498
DAR 2023, 496
DB 2023, 1666
MDR 2023, 978
WM 2023, 1514
ZIP 2023, 1421
r+s 2023, 686
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 203/21
OLG Oldenburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 217/21

Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens; Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung vor dem Hintergrund der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung; Reichweite der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung; Unterschiedlicher Unwertgehalt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einerseits und einer schuldhaften Schutzgesetzverletzung andererseits

BGH, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 335/21

DRsp Nr. 2023/8440

Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens; Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung vor dem Hintergrund der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung; Reichweite der Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung; Unterschiedlicher Unwertgehalt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einerseits und einer schuldhaften Schutzgesetzverletzung andererseits

a) Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.b) Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;

Tatbestand