BGH - Urteil vom 17.05.2017
IV ZR 403/15
Normen:
VVG § 5a; BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1061
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 75/12
OLG Frankfurt/Main, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 224/12

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Nutzungszinsen aus Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung nach dessen Kündigung; Abschluss einer Versicherung nach dem Policenmodell

BGH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 403/15

DRsp Nr. 2017/7251

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Nutzungszinsen aus Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung nach dessen Kündigung; Abschluss einer Versicherung nach dem Policenmodell

Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von dem Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nach Kündigung der Kapitallebensversicherung nicht zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 16. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.301,22 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10.578,58 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Der Kläger (im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Nutzungszinsen aus Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.