BGH - Urteil vom 21.06.2017
IV ZR 176/15
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -3; BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 8 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2017, 2406
r+s 2017, 406
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 420/12
KG, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 179/13

Anspruch des Versichrungsnehmers auf Wertersatz für geleistete Prämien nach Rücktritt vom Versicherungsvertrag; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherten über sein Rücktrittsrecht

BGH, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen IV ZR 176/15

DRsp Nr. 2017/8474

Anspruch des Versichrungsnehmers auf Wertersatz für geleistete Prämien nach Rücktritt vom Versicherungsvertrag; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherten über sein Rücktrittsrecht

Tritt der Versicherungsnehmer wirksam vom Versicherungsvertrag zurück, hat der Versicherer nicht nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zurückzugewähren, sondern auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von dem Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen diesem nicht zu.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 13. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Höhe von 784,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2013 zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 28. August 2013 weiterhin teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 784,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2013 zu zahlen.