LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2017
3 Sa 1204/17
Normen:
LTV Installateur- und Heizungsbauerhandwerk NW § 6 Nr. 1-2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2313/16

Anspruch eines Heizungsmonteurs auf tarifliche Tagesauslösungen

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 1204/17

DRsp Nr. 2018/5694

Anspruch eines Heizungsmonteurs auf tarifliche Tagesauslösungen

1. § 6 Nr. 2 des Lohntarifvertrages das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen setzt für die Gewährung von Tagesauslösungen eine bestimmte Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle und das Vorliegen einer Dienstreise voraus. 2. Auch wenn der Begriff der „Außenarbeitsstelle“ nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, ergibt sich seine Bedeutung unmissverständlich daraus, dass in § 6 Nr. 2 LTV als Maßstab für die Gewährung von Auslösungen die Entfernung von der Werkstatt bis zu dieser Arbeitsstelle angesehen wird. Anspruchsbegründend ist damit jede Tätigkeit außerhalb der Werkstatt, die in § 6 Nr. 1 LTV mit dem Betriebssitz gleichgesetzt wird. 3. Dem Tarifwortlaut fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass neben dem Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen steuerrechtliche Regelungen maßgeblich sein sollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum nunmehrige steuerrechtliche Regelungen für die Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen maßgeblich sein sollen, die weit vor diesen getroffen worden sind.