I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichtes Saarbrücken, Az.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar..
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.692,31 € gegenüber der Beklagten geltend und wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten nach einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.
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