OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2017
3 W 43/16
Normen:
BGB § 630g Abs. 2; BDSG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 396/15

Anspruch eines Patienten auf Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 3 W 43/16

DRsp Nr. 2017/8629

Anspruch eines Patienten auf Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte

Einem Patienten steht gem. § 630g Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte Zug um Zug gegen Erstattung der entstandenen Kosten zu. Diesem Anspruch stehen die Bestimmungen des BDSG nicht entgegen, da diese subsidiär sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.11.2016 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630g Abs. 2; BDSG § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Kopien der über ihn angefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten in Anspruch genommen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem nach Vorlage von Originalen der Vollmacht und der Schweigepflichtentbindungserklärung in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dem Klägervertreter Kopien der Behandlungsunterlagen überreicht wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.