Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.11.2016 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
A.
Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Kopien der über ihn angefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten in Anspruch genommen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem nach Vorlage von Originalen der Vollmacht und der Schweigepflichtentbindungserklärung in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dem Klägervertreter Kopien der Behandlungsunterlagen überreicht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
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