OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2020
6 W 121/20
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 174/17

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung einer weiteren Verfahrensgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem gerichtlich angeordnetem Ruhen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 6 W 121/20

DRsp Nr. 2021/50

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung einer weiteren Verfahrensgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem gerichtlich angeordnetem Ruhen

Die Gebühren nach Nrn. 3100, 7002 RVG -VV entstehen nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits nicht erneut, wenn das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt geruht hat. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor, da das Ruhen des Verfahrens keine Erledigung der Angelegenheit darstellt.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.07.2020 - 13 O 174/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.