VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2017
11 ZB 16.1828
Normen:
PBefG § 47 Abs. 1; PBefG § 8 Abs. 3; PBefG § 9 Abs. 1; GG Art. 12; StVO § 46; TaxiO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 14.5849

Anspruch eines Taxifahrers auf Einrichtung zweier Plätze zur Bereitstellung von Taxis (Taxibedarfsstandplätze) zur Nachtzeit in der Innenstadt; Vorliegen einer Ausnahmesituation des Klägers oder des Personenkreises der Taxifahrer im Gebiet der Beklagten

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.1828

DRsp Nr. 2018/14487

Anspruch eines Taxifahrers auf Einrichtung zweier Plätze zur Bereitstellung von Taxis (Taxibedarfsstandplätze) zur Nachtzeit in der Innenstadt; Vorliegen einer Ausnahmesituation des Klägers oder des Personenkreises der Taxifahrer im Gebiet der Beklagten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PBefG § 47 Abs. 1; PBefG § 8 Abs. 3; PBefG § 9 Abs. 1; GG Art. 12; StVO § 46; TaxiO § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, der als angestellter Taxifahrer ohne eigene Konzession in M. tätig ist, begehrt die Einrichtung zweier Plätze zur Bereitstellung von Taxis (im Folgenden: Taxibedarfsstandplätze) zur Nachtzeit in der M. Innenstadt, und zwar einen Platz in der Nähe der Bar "...`s" (O. Platz 6) sowie einen Platz auf Höhe der Diskothek "... Club" (G. Straße 4).