BGH - Urteil vom 17.12.2014
IV ZR 347/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 7199/09
LG Wiesbaden, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 73/10

Anspruch eines Versicherten auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitalrentenversicherung

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 347/14

DRsp Nr. 2015/1053

Anspruch eines Versicherten auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitalrentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitalrentenversicherung.