BGH - Urteil vom 22.07.2015
IV ZR 257/13
Normen:
VAG § 10a; VerbrKrG § 7; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/12
OLG Celle, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 63/13

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 257/13

DRsp Nr. 2015/13968

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 6.137,16 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VAG § 10a; VerbrKrG § 7; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.