BGH - Beschluss vom 30.07.2015
IV ZR 63/13
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1803/11
LG Landshut, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1668/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 63/13

DRsp Nr. 2016/3351

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer vom 7. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.