BGH - Beschluss vom 10.06.2015
IV ZB 33/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 124 C 1/14
LG Köln, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 11/14

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IV ZB 33/14

DRsp Nr. 2015/11118

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 4.017,13 €

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung .

Diese wurde aufgrund ihres Antrags mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die Klägerin zahlte fortan die monatlichen Prämien. Zum 1. Dezember 2011 kündigte sie den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September 2013 erklärte sie schließlich unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts, insgesamt 4.017,13 €.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.