OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2020
11 U 103/19
Normen:
AKB A.2.10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 677
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1/19

Anspruch gegen eine Teilkaskoversicherung wegen eines Diebstahlsschadens und VandalismusschadensEntwendung von Gegenständen an einem Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 11 U 103/19

DRsp Nr. 2020/4616

Anspruch gegen eine Teilkaskoversicherung wegen eines Diebstahlsschadens und Vandalismusschadens Entwendung von Gegenständen an einem Pkw

Auf die Berufung der Beklagten unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.06.2019, Az.: 14 O 1/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB A.2.10 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach vorgerichtlicher Zahlung von 1644,27 € nach einem am 08.07.2017/09.07.2017 erlittenen Diebstahls- und Vandalismusschaden aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € nach Durchführung eines von der Klägerin angestrengten Schiedsverfahrens weitere Versicherungsleistungen unter Einschluss der im Schiedsverfahren entstandenen Gutachterkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).