OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.2017
9 U 200/15
Normen:
VVG § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 996
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 206/15

Anspruchsgegner in der Rechtsschutzversicherung bei Beauftragung eines selbständigen Schadensabwicklungsunternehmens durch den Versicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 200/15

DRsp Nr. 2017/7568

Anspruchsgegner in der Rechtsschutzversicherung bei Beauftragung eines selbständigen Schadensabwicklungsunternehmens durch den Versicherer

1. Ein Kompositversicherer ist für die Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung nicht passiv legitimiert, wenn er ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen für diesen Bereich beauftragt hat.2. Für den Eintritt der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 126 Abs. 2 VVG kommt es nicht darauf an, ob Voraussetzungen und Wirkungen der Prozessstandschaft in den Versicherungsbedingungen zutreffend beschrieben sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.11.2015 - 2 O 206/15 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.

Im April 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag ab. Die Beklagte gewährte Versicherungsschutz u.a. für die Bereiche Rechtsschutz, Hausrat- und Glasbruch-Schutz (vgl. den Versicherungsschein, Anlage K 1 und die Versicherungsbedingungen in der Anlage B 2). Der Versicherungsschein enthält u.a. folgenden Hinweis: