BGH - Urteil vom 28.11.2000
VI ZR 352/99
Normen:
BGB § 843 Abs. 4 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHZ 146, 108
DAR 2001, 118
MDR 2001, 268
NJW 2001, 754
NZV 2001, 129
SP 2001, 160
VRS 100, 15
VersR 2001, 215
ZIP 2001, 118
r+s 2001, 112
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen VI ZR 352/99

DRsp Nr. 2000/10515

Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

»a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGHZ 133, 192 ff.). b) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 4 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie ist seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls lebten beide in häuslicher Gemeinschaft; das ist auch jetzt noch der Fall.

Die Beklagte hat als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien haben sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hat diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hat sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlt, gekürzt.