OLG Hamm - Urteil vom 21.09.2020
2 U 199/19
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 398; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 146/19

Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im AutomobilzulieferergeschäftLieferung etwaig mangelhafter LED-ModuleFehlendes VerschuldenVoraussetzungen für einen Werklieferungsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 2 U 199/19

DRsp Nr. 2022/10539

Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im Automobilzulieferergeschäft Lieferung etwaig mangelhafter LED-Module Fehlendes Verschulden Voraussetzungen für einen Werklieferungsvertrag

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 398; VVG § 86;

Gründe

I.

Die Parteien, zwei Haftpflichtversicherungen, streiten über Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im Automobilzulieferergeschäft.