OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2020
20 U 89/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; VVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 474/19

Ansprüche aus BerufsunfähigkeitszusatzversicherungenMitwirkungs- und UntersuchungsobliegenheitVerweigerung einer ärztlichen Untersuchung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 20 U 89/20

DRsp Nr. 2022/15122

Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung

Im Rahmen der Erstprüfung einer Berufsunfähigkeit hat ein Versicherungsnehmer eine Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit. Wirkt er trotz Aufforderung des Versicherers nicht mit, wird sein Stammrecht nicht fällig.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; VVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen aus den Jahren 1986 und 1997 geltend. Die Beklagte lehnt die Fortzahlung trotz im Jahr 2013 anerkannter Leistungspflicht seit August 2019 als derzeit nicht begründet ab, weil der Kläger die von ihr eingeforderte ärztliche Untersuchung verweigert.

In § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Bedingungswerke heißt es insoweit (Anl. BLD1, elektronische Gerichtsakte Bl. 7 Anlagenband zur Klageerwide- rung [im Folgenden: eAB-Erwiderung 7], und Anl. K1, elektronische Gerichtsakte Bl. 34 Anlagenband zur Klageschrift [im Folgenden: eAB-Klage 22 f.]):

1. 2. 3.