OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2020
20 U 89/20
Normen:
BGB § 242; VVG § 174; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 92
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 474/19

Ansprüche aus BerufsunfähigkeitszusatzversicherungenVerweigerung einer eingeforderten ärztlichen Untersuchung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 89/20

DRsp Nr. 2020/16097

Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Verweigerung einer eingeforderten ärztlichen Untersuchung

Verweigert der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Mitwirkung bei der Nachprüfung, kann der Versicherer die Fortzahlung der anerkannten Rente (jedenfalls) bis zur Nachholung der eingeforderten Mitwirkung auch dann verweigern, wenn keine Bedingungsanpassung an das VVG 2008 (Obliegenheiten) erfolgt ist (im Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2019 – 12 U 25/19, NZB anhängig BGH IV ZR 286/19).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; VVG § 174; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.