OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.2022
12 U 267/21
Normen:
StGB § 142 Abs. 1; AKB Nr. E.6.1; AKB Nr. E.1.3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 510/17

Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines UnfallereignissesUnerlaubtes Entfernens vom UnfallortObliegenheitsverletzung eines VersicherungsnehmersLeistungsfreiheit des VersicherersAuslegung von Versicherungsbedingungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 12 U 267/21

DRsp Nr. 2022/10777

Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses Unerlaubtes Entfernens vom Unfallort Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit des Versicherers Auslegung von Versicherungsbedingungen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.07.2021, Az. 21 O 510/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1; AKB Nr. E.6.1; AKB Nr. E.1.3;

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem mit der Beklagten abgeschlossen Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses am 27.04.2013.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Pkw-private Nutzung", Stand 01.01.2010 (AKB) zugrunde (Anlage B 3).

Dort heißt es unter E.1.3 (Aufklärungspflicht):

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie [...] "