OLG Thüringen - Urteil vom 20.08.2020
4 U 643/19
Normen:
VVG a.F. § 102 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 107b; VVG a.F. § 28 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 482/18

Ansprüche aus einer BrandversicherungVerpflichtung des Versicherers gegenüber einem GrundschuldgläubigerVoraussetzungen einer Leistungsfreiheit

OLG Thüringen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 643/19

DRsp Nr. 2021/15466

Ansprüche aus einer Brandversicherung Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Grundschuldgläubiger Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 102 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 107b; VVG a.F. § 28 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Brandversicherung.