OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.02.2022
8 U 3825/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; HRB Nr. 12.1.2; WGB Nr. 12.1.2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8959/20

Ansprüche aus einer Hausratversicherungversicherung und GebäudeversicherungLeitungswasserschaden in einer KücheUnzureichende Substantiierung von Erstattungspositionen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 8 U 3825/21

DRsp Nr. 2022/7084

Ansprüche aus einer Hausratversicherungversicherung und Gebäudeversicherung Leitungswasserschaden in einer Küche Unzureichende Substantiierung von Erstattungspositionen

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.09.2021, Az. 11 O 8959/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1 S. 1; HRB Nr. 12.1.2; WGB Nr. 12.1.2;

Gründe

I.