OLG Braunschweig - Beschluss vom 29.09.2020
11 U 68/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 217
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.04.2019

Ansprüche aus einer LandwirtschaftbetriebsversicherungGrob fahrlässige ObliegenheitsverletzungÜberprüfung von Heuballen auf ihren Feuchtegehalt vor Einlagerung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 68/19

DRsp Nr. 2021/3019

Ansprüche aus einer Landwirtschaftbetriebsversicherung Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung Überprüfung von Heuballen auf ihren Feuchtegehalt vor Einlagerung

1. Haben die Parteien eines Landwirtschaftsbetriebs-Versicherungsvertrages vereinbart, dass eingelagertes Erntegut ständig durch ein geeignetes Messgerät auf Selbstentzündung hin zu überprüfen ist und Heustapel so anzulegen sind, dass jeder Punkt des Heustapels mit einem Messgerät kontrolliert werden kann, so stellt sich eine Stapelung der eingelagerten Heuballen dergestalt, dass diese nicht in vollem Umfang einer ständigen Überprüfung auf Feuchtigkeit und Temperatur zugänglich sind, als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar (Abgrenzung zu OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 25. Juni 1997 - 2 U 109/97 -, juris). 2. Eine Überprüfung der Heuballen auf ihren Feuchtegehalt vor Einlagerung steht in diesem Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht entgegen. 3. Eine derartige vertragliche Obliegenheit stellt weder eine unangemessene Benachteiligung noch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 BGB dar.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.04.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.