OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2017
11 U 107/16
Normen:
VVG § 186;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 243/15

Ansprüche aus einer privaten UnfallversicherungFristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter InvaliditätFormelle AnspruchsvoraussetzungAusgrenzung von Spätschäden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 11 U 107/16

DRsp Nr. 2019/11816

Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung Fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität Formelle Anspruchsvoraussetzung Ausgrenzung von Spätschäden

Die fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität bedarf es nicht zur bloßen Wahrung einer Ausschlussfrist; sie gehört vielmehr zu den formellen Anspruchsvoraussetzungen des objektiven Tatbestandes und soll im berechtigten Interesse des Versicherers und zugleich der Gemeinschaft der Versicherten an einer rationellen, vor allem arbeits- und kostensparenden, Abwicklung Spätschäden - unabhängig von ihrer früheren Erkennbarkeit und von einem Verschulden des Versicherungsnehmers - vom Versicherungsschutz ausgrenzen.

1. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2016 - 14 O 243/15 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Für den Kläger und seine Streithelferin besteht die Gelegenheit, sich hierzu binnen drei Wochen zu äußern. Dem Berufungsführer bleibt anheimgestellt, sein Rechtsmittel - zwecks Kostenersparnis nach GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

§ ;