OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1992
6 U 13/92
Normen:
BGB § 242 § 606 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 261
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 153/91

Ansprüche des Autovermieters gegen den Entleiher eines Kfz bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner durch denselben Rechtsanwalt; Verjährung der Ansprüche des Verleihers

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 6 U 13/92

DRsp Nr. 2006/6531

Ansprüche des Autovermieters gegen den Entleiher eines Kfz bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner durch denselben Rechtsanwalt; Verjährung der Ansprüche des Verleihers

»1. Beauftragen Verleiher und Entleiher eines Kraftfahrzeugs gemeinsam einen Rechtsanwalt, um ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner durchzusetzen, dann ist darin in bezug auf mögliche Ansprüche gegeneinander ein "pactum de non petendo" zu sehen, welches die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verleihers gegen den Entleiher ausschließt. 2. Eine solche Vereinbarung wird hinfällig, wenn der Verleiher den Rechtsanwalt wechselt und den Entleiher auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. 3. Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt sowohl für die Schadensersatzansprüche des Verleihers aus Leihvertrag wie für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung.«

Normenkette:

BGB § 242 § ;