OLG Hamm - Urteil vom 06.05.2013
18 U 114/12
Normen:
§§ 42 e, 42 c VVG a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 209
r+s 2014, 419
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 533/11

Ansprüche des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung wegen Falschberatung des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 18 U 114/12

DRsp Nr. 2013/17455

Ansprüche des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung wegen Falschberatung des Versicherungsnehmers

1.) Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42 e, 42 c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu.2.) Wird der Vermittler nicht als Versicherungsmakler tätig, kommen Ansprüche des Bezugsberechtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung des Versicherungsnehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 533/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin ist mit weniger als 20.000 € beschwert.

Normenkette:

§§ 42 e, 42 c VVG a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung. Der Beklagte betreibt in X eine Generalagentur der T J Gruppe (weiter: J) als Ausschließlichkeitsvertreter.