OLG Brandenburg - Urteil vom 16.06.2020
2 U 93/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 407/18

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBejahung des Anspruchs auf Deliktzinsen

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 2 U 93/19

DRsp Nr. 2020/9330

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Bejahung des Anspruchs auf Deliktzinsen

1. Der Hersteller des mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugmotors EA 189 haftet einem Käufer gem. § 826 BGB i.V. mit § 31 BGB zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. 2. Die zu erstattende Nutzungsentschädigung ist auf der Basis einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugtyps von 300.000 km zu errechnen. 3. Dem Käufer steht gem. §§ 246, 849 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% des Kaufpreises zu.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 407/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.918,05 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 sowie 4 % Zinsen aus 22.536,23 € für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft.