OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2022
20 U 213/22
Normen:
VVG § 115;
Fundstellen:
VersR 2023, 309
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 177/21

Ansprüche des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers in dessen Insolvenz

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 20 U 213/22

DRsp Nr. 2023/2272

Ansprüche des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers in dessen Insolvenz

Wenn ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherungsnehmers gegen den Versicherer in Rede steht (und nicht ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistung), gelten nicht die Grundsätze über die – dem Geschädigten in Ausnahmefällen zustehende – vorweggenommene Deckungsklage. Der Geschädigte kann einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn nicht eine Abtretung oder ein sonstiger Anspruchsübergang erfolgt ist, nicht gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.

1. In der Insolvenz des Schädigers kann ausnahmsweise ein Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers gemäß § 115 VVG gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers bzw. des Insolvenzverwalters verloren geht. 2. Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Deckungssumme beschränkt. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung einer höheren Deckungssumme nachzugehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen

Normenkette:

§ ;