OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2020
2 U 442/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/18

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 442/19

DRsp Nr. 2020/15547

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen eines Kfz mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung fügt dem Käufer des Fahrzeugs in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zu und verpflichtet daher zum Schadensersatz. 2. Dem Erwerber entsteht durch den Kauf des Fahrzeugs ein Schaden, der darin besteht, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat, den er ohne die sittenwidrige Täuschung nicht abgeschlossen hätte. 3. Von dem daraus resultierenden Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen abzuziehen, der sich nach dem Brutto-Kaufpreis in Multiplikation mit den gefahrenen Kilometern dividiert durch die erwartete Restlaufleistung errechnet. 4. Bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs ist bei Ausübung des Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) eine Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometer zugrunde zu legen. 5. Ein Anspruch auf Deliktzinsen gem. § 849 BGB besteht nicht, da der Geschädigte im Gegenzug für die Hingabe des Geldes eine als gleichwertig anzusehenden Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes erhalten hat.

Tenor

1. 2. I. II. III. IV.