OLG München - Endurteil vom 13.09.2017
7 U 4585/16
Normen:
HGB § 413 Abs. 2; HGB § 414; HGB § 418 Abs. 6; HGB § 449 Abs. 1 S. 1; HGB § 446; HGB § 425 Abs. 1; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 4347/15

Ansprüche des Versenders gegen den Hauptfrachtführer wegen des Verlustes von Transportgut

OLG München, Endurteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 7 U 4585/16

DRsp Nr. 2018/1198

Ansprüche des Versenders gegen den Hauptfrachtführer wegen des Verlustes von Transportgut

1. Eine Regelung in einem Transportvertrag, wonach der Hauptfrachtführer dem Versender eventuelle Schadensersatzansprüche abtritt verbunden mit der Verpflichtung, dass der Versender im Schadensfall vorab allein gegen die Unterfrachtführer vorgeht, ist zumindest als Individualvereinbarung i.S. von § 449 Abs. 1 S. 1 HGB wirksam. 2. Die Inanspruchnahme des Hauptfrachtführers ist ausgeschlossen, wenn der erst nachträglich in Anspruch genommene Unterfrachtführer sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung beruft.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2016, Az. 15 HK O 4347/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 413 Abs. 2; HGB § 414; HGB § 418 Abs. 6; HGB § 449 Abs. 1 S. 1; HGB § 446; HGB § 425 Abs. 1; VVG § 86;

Gründe

I.

1. 2. 3.