OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2020
33 U 46/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 398/18
LG Hagen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 398/18

Ansprüche eines Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im November 2016

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 33 U 46/19

DRsp Nr. 2020/15437

Ansprüche eines Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb im November 2016

1. Die Volkswagen AG hat durch das Inverkehrbringen von mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motoren Erwerber eines damit ausgestatteten Fahrzeugs konkludent darüber getäuscht, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Denn der Käufer kann nicht nur davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt, sondern auch, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben. 2. Das gilt jedenfalls auch dann bei einem Erwerb noch im November 2016, wenn der Käufer glaubhaft und unmittelbar nachvollziehbar bekundet, er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs nichts Negatives über einen Diesel gewusst und hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es von dem Skandal betroffen ist und er diesen Skandal auch nur mit der Volkswagen AG und nicht mit anderen Herstellern verbunden habe. 3. Die so begangene Täuschungshandlung ist sittenwidrig i.S. von § 826 BGB.