OLG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2020
5 U 151/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/18

Ansprüche eines Landwirts wegen der Sperrung von Ackerland infolge Bergschäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 5 U 151/19

DRsp Nr. 2020/14094

Ansprüche eines Landwirts wegen der Sperrung von Ackerland infolge Bergschäden

1. Ist im Rahmen der Naturalrestitution die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet (§ 249 Abs. 1 BGB), so kann der Geschädigte stattdessen auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). 2. Ist dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme eines Kredits möglich oder zuzumuten, so gehören die Kreditkosten ebenfalls zum erforderlichen Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. 3. Ist die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Flächen aufgrund von Bergschäden unmöglich und hat sich der Nutzer der Flächen mit dem Verpflichteten auf eine Entschädigung nach § 251 BGB geeinigt, so sind auch im Rahmen dieser Entschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB die Kosten einer Kreditaufnahme erstattungsfähig.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. September 2019, Az. 2 O 387/18 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.704,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2018 verurteilt worden ist.