OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.09.2013
3 W 46/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 286;
Fundstellen:
NZV 2014, 227
r+s 2014, 147
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 180/13

Ansprüche eines Unfallgeschädigten wegen Verzuges der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 3 W 46/13

DRsp Nr. 2014/1883

Ansprüche eines Unfallgeschädigten wegen Verzuges der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung

1. Wird nach einem Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so befindet sich diese nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von etwa sechs Wochen auch dann in Verzug, wenn ihr zwar die Ermittlungsakte nicht vorgelegen hat, ihr der Sacherhalt aufgrund eines Telefonats mit dem zuständigen Polizeiposten aber zumindest in groben Zügen bekannt ist und ein Abgleich mit den Einlassungen der Unfallbeteiligten möglich war. 2. Ist ein Mitverschulden des geschädigten Anspruchstellers nicht ausgeschlossen, so ist es dem Kfz-Haftpflichtversicherer zumindest zuzumuten, einen Vorschuss in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Schadens ggfls. unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu bezahlen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 25.07.2013 (6 O 180/13 Sr) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 4.000,00 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 286;

Gründe