OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
11 U 81/19
Normen:
StVO § 32;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 460/18

Ansprüche nach einem Unfall auf einem Radweg wegen behaupteter Verletzung der VerkehrssicherungspflichtAufstellen eines Sperrpfostens in der Mitte eines RadwegesBewertung eines groben Mitverschuldens eines Radfahrers

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 81/19

DRsp Nr. 2021/263

Ansprüche nach einem Unfall auf einem Radweg wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Aufstellen eines Sperrpfostens in der Mitte eines Radweges Bewertung eines groben Mitverschuldens eines Radfahrers

Zur Frage, ob das Aufstellen eines Sperrpfostens in der Mitte eines Radweges, das nicht in jeder Hinsicht nach den Vorgaben der ERA 2010 entspricht, für den Unfall eines gegen den Sperrpfosten fahrenden Radfahrers ursächlich ist und zur Bewertung eines groben Mitverschuldens des Radfahrers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 32;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aufgrund seines Fahrradunfalls am 00.06.2017 gegen 20.30 Uhr auf dem X-Radweg im Bereich Q kein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Kreis gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.