OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2020
6 U 50/18
Normen:
BGB § 433; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 130/16

Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit eines Fressgitter-PaneelsVerschulden des Verkäufers bei einem Konstruktionsfehler einer fremdproduzierten SacheKeine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 50/18

DRsp Nr. 2020/5300

Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit eines Fressgitter-Paneels Verschulden des Verkäufers bei einem Konstruktionsfehler einer fremdproduzierten Sache Keine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers

1. Ein Verschulden eines Verkäufers bei einem Konstruktionsfehler einer fremdproduzierten Sache setzt voraus, dass er den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen und er den Mangel nicht beseitigt oder offenbart hat. 2. Es besteht allerdings keine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.02.2018, Az. 11 O 130/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2;

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.