OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.10.2017
3 M 83/17
Normen:
BAPrüfO § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 761/16

Antrag auf vorläufige Zulassung zu einer universitären Klausurprüfung; Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 3 M 83/17

DRsp Nr. 2017/17513

Antrag auf vorläufige Zulassung zu einer universitären Klausurprüfung; Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung

Normenkette:

BAPrüfO § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 121 Abs. 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 30. März 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde den durch das Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zu der Klausurprüfung des Moduls "Grundlagen des Rechts" (Prüfungsnummer 10013) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.