BGH - Urteil vom 09.07.2020
III ZR 245/18
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34; GewO § 33i Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1375
VersR 2020, 1185
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 6/15
KG, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 150/15

Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden Kollegialgerichts-Richtlinie durch Ansehen einer Amtshandlung erstinstanzlich als rechtmäßig im Amtshaftungsprozess des mit drei Berufsrichtern besetzten Landgerichts; Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb zweier Spielhallen

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen III ZR 245/18

DRsp Nr. 2020/10682

Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden Kollegialgerichts-Richtlinie durch Ansehen einer Amtshandlung erstinstanzlich als rechtmäßig im Amtshaftungsprozess des mit drei Berufsrichtern besetzten Landgerichts; Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb zweier Spielhallen

Die - ein Verschulden des Amtsträgers ausschließende - Kollegialgerichts-Richtlinie ist auch anwendbar, wenn im Amtshaftungsprozess das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht erstinstanzlich eine Amtshandlung als rechtmäßig ansieht (Fortführung von Senat, Urteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286; vom 18. November 2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, NVwZ-RR 2000, 744; vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97, NVwZ 1998, 1329 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878).

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34; GewO § 33i Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Schadensersatz im Zusammenhang mit der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb zweier Spielhallen.