BGH - Beschluß vom 01.09.2005
4 StR 292/05
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 30
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2005

Anwendbarkeit der Vorschrift bei Vorgängen im fließenden Verkehr

BGH, Beschluß vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 4 StR 292/05

DRsp Nr. 2005/16674

Anwendbarkeit der Vorschrift bei Vorgängen im fließenden Verkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert bei Vorgängen im fließenden Verkehr nicht nur den bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht, hinzukommen muss, dass dieses mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und ein Jahr sechs Monate) verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB sowie Einziehungs- und Verfallsanordnungen getroffen. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2005 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg.