BGH - Urteil vom 10.10.2022
VIa ZR 542/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 360
VRS 2022, 324
VersR 2023, 192
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 189/20
OLG Koblenz, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 266/21

Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neuwagens gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 10.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 542/21

DRsp Nr. 2022/17244

Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neuwagens gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Zur Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

1. Bei der Bemessung des Restschadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus § 852 S. 1 BGB ist von dem ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen.2. §§ 826, 852 S. 1 BGB erfassen nicht den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.3. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für den Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB und können je nach den Umständen des Einzelfalls zur Folge haben, dass der nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden vollständig aufgewogen wird.

Tenor