BAG - Urteil vom 27.04.2017
6 AZR 119/16
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 33 Abs. 1; MTV v. 01.10.1985 § 5 Abs. 7; MTV v. 01.01.1994 § 4 Abs. 7;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 11
BAGE 159, 92
EzA AGG § 10 Nr. 15
MDR 2017, 1253
NZA 2017, 1116
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 263/15
ArbG Dortmund, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2444/14

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006Unmittelbare Benachteiligung wegen des AltersAnforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des AltersDarlegungslast des Arbeitgebers für legitime Ziele bei unterschiedlichen Regelungen zum Schutz für ältere BeschäftigteAnpassung nach unten bei Unwirksamkeit einer begünstigenden RegelungAnpassung nach oben zur Wiederherstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Betrieb

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 119/16

DRsp Nr. 2017/10424

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters Anforderungen an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters Darlegungslast des Arbeitgebers für legitime Ziele bei unterschiedlichen Regelungen zum Schutz für ältere Beschäftigte "Anpassung nach unten" bei Unwirksamkeit einer begünstigenden Regelung "Anpassung nach oben" zur Wiederherstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Betrieb

Beruht die altersdiskriminierende Wirkung einer Regelung ausschließlich auf einer Altersstaffelung, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dadurch gewahrt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Die begünstigende Regelung bleibt das einzig gültige Bezugssystem, solange keine Maßnahmen zur Gleichbehandlung beider Personengruppen getroffen sind. Eine "Anpassung nach unten" scheidet aus. Orientierungssätze: 1. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. § 10 Satz 1 AGG definiert nicht, was unter einem legitimen Ziel zu verstehen ist. Für die Konkretisierung des Begriffs ist deshalb auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zurückzugreifen.