BGH - Urteil vom 10.07.1980
4 StR 323/80
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 46

Anwendungsvoraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 StGB

BGH, Urteil vom 10.07.1980 - Aktenzeichen 4 StR 323/80

DRsp Nr. 1994/5125

Anwendungsvoraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 StGB

Zur Frage, ob ein Kraftfahrer, der mit angemessener Geschwindigkeit so dicht an einer neben einem haltenden Kraftwagen stehenden Person vorbeifährt, daß diese genötigt ist, sich dicht an die Fahrertür zu drücken, sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.