Autor: Christian Sitter |
Es besteht für den Beteiligten zunächst nur eine Anwesenheitspflicht und keine Verpflichtung zur Förderung der Aufklärung des Unfalls (siehe zuvor). Verschleierungen des Unfallgeschehens sind nicht nach § 142 StGB strafbar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beteiligte sich vom Unfallort entfernt hätte, bevor die polizeilichen Ermittlungen einsetzen, die ggf. zu seiner Unfallbeteiligung führen; die bloße Verweigerung der oder die Täuschung über die in § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO geforderten Angaben für sich allein reicht dazu nicht aus (BGH, Beschl. v. 11.06.1981 - 4 StR 298/80, NJW 1981, 2366).
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