OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.1980
1 U 13/79
Normen:
BGB §§ 249 842 843 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden L-1/18
VersR 1980, 1122

Arbeitnehmer/Beamte - Umfang des Ersatzes: Schmälerung einer Betriebsrente durch Unfallrenten-Anrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.1980 - Aktenzeichen 1 U 13/79

DRsp Nr. 1996/20213

Arbeitnehmer/Beamte - Umfang des Ersatzes: Schmälerung einer Betriebsrente durch Unfallrenten-Anrechnung

Zum ersatzfähigen Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers kann auch die Verkürzung einer Betriebsrente, resultierend aus vorgeschriebener Anrechnung einer Unfallrente nicht nur auf das gesetzliche Altersruhegeld sondern auch auf diese Betriebsrente, gehören.

Normenkette:

BGB §§ 249 842 843 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zur Rechtslage beim Zusammentreffen (lediglich) von gesetzlicher Altersrente und Unfallrente verweist das OLG auf BGH (Urteil III ZR 76/66 13.5.1968, in VersR 1968, 945): Ausgleich der aus der Anrechnung folgenden Schmälerung des Altersruhegeldes durch die (höhere) Unfallrente als "kongruenten Vorteil". Ein anderes Problem aus solcher Renten-Zweigleisigkeit hatte der BGH in einem Urteil vom Oktober 1976 zu lösen (Urteil VI ZR 216/75 26.10.1976, in NJW 1977, 246 = VersR 1977, 130): "Wird die Rente aus der Rentenversicherung gemäß § 1278 RVO nur verkürzt ausgezahlt, weil und soweit sie wegen Zusammentreffens mit der Unfallrente ruht, so ist das kein Unfallschaden des Versicherten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte" (Leitsatz).