LAG Chemnitz - Urteil vom 18.09.2023
2 Sa 465/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 13; BGB § 611a; BGB § 614 S. 2; Arbeitsvertrag v. 25.01./15.02.2011 § 1; Arbeitsvertrag v. 25.01./15.02.2011 § 11; Arbeitsvertrag v. 25.01./15.02.2011 § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2926/20

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageRechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesUnwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel wegen unangemessener Benachteiligung des VertragspartnersDer Blue-Pencil-Test bei teilbaren Vertragsklauseln

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 465/21

DRsp Nr. 2023/14313

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Unwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners Der "Blue-Pencil-Test" bei teilbaren Vertragsklauseln

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Anspruchsgrundlage, die auch auf ungleich behandelnde Regelungen in Gesamtzusagen Anwendung findet. 2. Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Korrektur der arbeitgeberseitig bestimmten, gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes Merkmal. 3. Eine Ausschlussklausel stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn der Arbeitgeber als Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich versucht, seine Interessen auf Kosten des Arbeitnehmers als Vertragspartner durchzusetzen.