BAG - Urteil vom 17.06.2020
7 AZR 398/18
Normen:
BGB § 611a; BGB § 620 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; GKG -LSA § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 17
ArbRB 2020, 366
BB 2020, 2483
EzA TzBfG § 21 Nr. 13
EzA-SD 2020, 4
NZA 2020, 1470
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 334/16
ArbG Dessau-Roßlau, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 33/16

Arbeitsrechtlicher Status eines Verbandsgeschäftsführers eines ZweckverbandesKeine Vertragsauflösung des Verbandsgeschäftsführers durch dessen vorzeitige Abwahl mangels ausreichender Rechtfertigung der auflösenden Bedingung

BAG, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 398/18

DRsp Nr. 2020/15274

Arbeitsrechtlicher Status eines Verbandsgeschäftsführers eines Zweckverbandes Keine Vertragsauflösung des Verbandsgeschäftsführers durch dessen vorzeitige Abwahl mangels ausreichender Rechtfertigung der auflösenden Bedingung

Orientierungssätze: 1. Der hauptberufliche, auf die Dauer von sieben Jahren gewählte Verbandsgeschäftsführer eines Zweckverbands kann nach § 12 Abs. 3 GKG -LSA entweder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden oder auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden. Ist Letzteres der Fall, kann es sich je nach der Vereinbarung der Parteien und der tatsächlichen Durchführung entweder um ein freies Dienstverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handeln. Regelt der Vertrag, dass der Geschäftsführer leitender Angestellter ist, spricht dies für die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags (Rn. 18).