LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2004
5 Sa 124/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 391/03

Arbeitsunfall: Haftungsausschluss, Keine gemeinsame Betriebsstätte bei unterstützender Tätigkeit ohne weitergehende Verknüpfung - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 124/03

DRsp Nr. 2005/2439

Arbeitsunfall: Haftungsausschluss, Keine gemeinsame Betriebsstätte bei unterstützender Tätigkeit ohne weitergehende Verknüpfung - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. b) Unterstützende Tätigkeiten der Parteien bezogen auf ein gemeinsames Endziel reichen zur Begründung einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht aus, wenn die Tätigkeiten weder aufeinander bezogen noch miteinander verknüpft sind. 2. 25000 EUR Schmerzensgeld für einen 67-jährigen Mann, der auf einem Werksgelände von einem Radlader angefahren wurde, stürzte und mit mit dem linken Bein unter das linke Vorderrad des Radladers geriet, von dem es überfahren wurde, wobei der Unterschenkel dabei vollständig zerquetscht und amputiert werden musste.