LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2024
5 Sa 108/23
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 805/22

Arbeitszeitkonto; Ausschlussfristen; Berufung; Blaumachen; Gefälligkeitsattest; fristlose Kündigung; Zulässigkeit; Außerordentliche Kündigung; Suspendierung; Verzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 108/23

DRsp Nr. 2024/5599

Arbeitszeitkonto; Ausschlussfristen; Berufung; Blaumachen; Gefälligkeitsattest; fristlose Kündigung; Zulässigkeit; Außerordentliche Kündigung; Suspendierung; Verzugslohn

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2022, Az. 9 Ca 805/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, Vergütungsansprüche für Juni und Juli 2022 sowie Urlaubsabgeltung.

Der 1995 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. September 2019 als Servicetechniker zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von € 3.043,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte, die zehn Arbeitnehmer beschäftigt, setzte den Kläger bei ihrer Kundin, dem Pharmaunternehmen R., ein. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2022 form- und fristgerecht zum 31. Juli 2022 selbst.

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