ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.1981
8 Ca 130/81
Normen:
BGB § 670 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 234
VersR 1982, 1064

ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.1981 (8 Ca 130/81) - DRsp Nr. 1994/16027

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.1981 - Aktenzeichen 8 Ca 130/81

DRsp Nr. 1994/16027

1. Wer als Arbeitnehmer seinen Pkw für Dienstfahrten einsetzt, kann statt der Kilometerpauschale von 0,36 DM vom Arbeitgeber eine seinen Mehrausgaben angepaßte Pauschale verlangen, die den tatsächlich anfallenden Kosten weitestgehend entspricht. 2. Auf Grund des Anstiegs der Kosten für den Unterhalt eines Pkw in den letzten Jahren besteht ein Anspruch auf Anpassung aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage. 3. Die ADAC-Betriebskostentabelle stellt einen gerichtlich verwertbaren Erfahrungswert dar.

Normenkette:

BGB § 670 ;
Fundstellen
DAR 1982, 234
VersR 1982, 1064